Maskenpflicht im Schulgebäude

13. September 2021

Seit Schuljahresanfang besteht in allen Klassen, Fluren und Gängen Maskenpflicht auf unbestimmte Zeit.

Auszug der gültigen Corona Verordnung Schule § 2 Mund-Nasen-Schutz:

(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1. im fachpraktischen Sportunterricht,
2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 4 Absatz 2 eingehalten werden,
3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,
4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),
5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und
6. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann.